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   OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11   

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OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11 (https://dejure.org/2012,3108)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.02.2012 - 2 A 133/11 (https://dejure.org/2012,3108)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 (https://dejure.org/2012,3108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 124; BeamtStG § 39
    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 06.09.2011 - 2 B 519/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein - wie hier - auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 20. Oktober 2006 - 1 M 198/06 - und vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, beide juris).

    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung in Zusammenhang mit einem disziplinarrechtlichen Verfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber der Beamtin begründet sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979, BVerwGE 63, 250; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 - a. a. O.).

    Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979 a. a. O.; Beschl. v. 19. November 1998 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.).

    Demgegenüber musste das persönliche Interesse der Klägerin an der weiteren Fortsetzung ihres Dienstes (Anspruch auf amtsangemessene Verwendung) zurücktreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.).

    10 Wegen der Vorläufigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und der diesem zugrundeliegenden Sicherung der Funktionsfähigkeit der Polizei steht seinem Erlass ferner nicht entgegen, dass und ob bei der Klägerin Maßnahmen zur Wiedereingliederung i. S. v. § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 2 SGB IX ergriffen werden konnten oder mussten (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.), sowie insbesondere, ob der Beklagte verpflichtet war, durch organisatorische Maßnahmen einen den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin Rechnung tragenden Dienstposten bei ihrer bisherigen Beschäftigungsbehörde (oder anderen Behörden) zu schaffen.

    20 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; Beschl. v. 25. Juni 2008 - 2 B 75/08 -) entsprechenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

  • BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung in Zusammenhang mit einem disziplinarrechtlichen Verfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber der Beamtin begründet sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979, BVerwGE 63, 250; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 - a. a. O.).

    Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979 a. a. O.; Beschl. v. 19. November 1998 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.).

    Demgegenüber musste das persönliche Interesse der Klägerin an der weiteren Fortsetzung ihres Dienstes (Anspruch auf amtsangemessene Verwendung) zurücktreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).

    12 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 191, 194; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein - wie hier - auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 20. Oktober 2006 - 1 M 198/06 - und vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, beide juris).

    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung in Zusammenhang mit einem disziplinarrechtlichen Verfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber der Beamtin begründet sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979, BVerwGE 63, 250; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 - a. a. O.).

  • BVerwG, 31.03.2009 - 2 B 75.08

    Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für ein Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    20 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; Beschl. v. 25. Juni 2008 - 2 B 75/08 -) entsprechenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    Insoweit ermächtigt § 150 Abs. 1 letzter Halbsatz SächsBG den Dienstherrn, polizeidienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte im Polizeidienst behalten zu können, und für Dienstposten im Polizeivollzugsdienst vorzusehen, auf denen die ansonsten für Polizeivollzugsbeamte erforderliche besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist; hierüber hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005, ZBR 2005, 308).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2006 - 1 M 198/06

    Zur Nichtigkeit der Ernennung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.02.2012 - 2 A 133/11
    Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein - wie hier - auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 20. Oktober 2006 - 1 M 198/06 - und vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, beide juris).
  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 3 ZB 16.921

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kollegendiebstahls bei der Polizei

    1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 - 1 L 50/17 - juris Rn. 32).
  • VG Gera, 05.06.2014 - 1 E 411/14

    Beamtenrecht - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen

    Es genügt für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, dass der entscheidende Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung kommt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 - jeweils zitiert nach juris).

    Der Antragsgegner ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - vgl. auch BVerwG; Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 - a. a. O.) bereits zu Unrecht von dem Vorliegen von zwingenden dienstlichen Gründen ausgegangen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb der Dreimonatsfrist hinsichtlich

    vgl. Sächs. OVG, Beschlüsse vom 13.8.2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7, vom 14.2.2012 - 2 A 133/11-, juris Rn. 6, und vom 6.9.2011 - 2 B 519/09 -, juris; VGH Bad-Württ. Beschlüsse vom 7.6.2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2, und vom 27.10.2004 - 4 S 2097/04 -, DÖD 2005, 197 = juris Rn. 3, sowie OVG S.-A. Beschluss vom 23.2.2011 - 1 M 16/11 -, NVwZ-RR 2011, 488 = juris Rn. 7.
  • VG München, 23.02.2016 - M 5 K 15.1981

    Disziplinarverfahren, Polizeibeamter, Diebstahlsvorwurf, Begriff dienstlicher

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ist der Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16).
  • VG Hannover, 11.09.2013 - 13 B 6236/13

    Rechtmäßigkeit des Untersagens des Führens der Dienstgeschäfte gegenüber einem

    Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen einen betroffenen Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren (etwa ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2010 - 5 ME 270/09 -, zit. n. juris) eingeleitet worden ist Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (OVG Sachsen, Beschluss vom 14.02.2012 - 2 A 133/11 - zit. n. juris, Rdnr. 5; OVG Magdeburg, Beschl. vom 22.12.2009 - 1 M 87/09 -, zit. n. juris).
  • VG Arnsberg, 22.05.2013 - 2 K 2803/12

    Untersagung der Ausübung der Dienstgeschäfte eines Lehrers wegen fehlender

    - 2 A 133/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1974 - XII A 572/72 -, ZBR 1975, 319; Zängl, in Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2012, § 39 BeamtStG Rn. 60; Plog / Wiedow, BBG, Rn. 30 zu.
  • VG München, 19.02.2019 - M 5 S 19.115

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (hier: Realschuldirektor) wegen Verstoß

    e) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen hier solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte (Zängl, a.a.O., § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16) als nicht vertretbar erscheinen lassen.
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